( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Die Kündigung eines älteren Buschauffeurs im Linienverkehr berührt wesentliche Interessen des Gekündigten, wenn dieser in kurzfristig vermittelbaren Tätigkeiten als Reisebuschauffeur oder im Güterbeförderungsgewerbe mit dem Risiko saisonaler Arbeitslosigkeit konfrontiert wird.
OGH 9 Ob A 300/98b v. 10.02.1999