( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Soziale Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers hinsichtlich der Beschäftigung eines gesundheitlich beeinträchtigten älteren Arbeitnehmers im Betrieb sind sowohl bei der Prüfung der „sozialen Ungerechtfertigtheit“ der Kündigung als auch beim Sozialvergleich besonders zu berücksichtigen.
OGH 8 Ob A 172/98x v. 24.08.1998