( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Ist eine Entgeltkürzung mittels Änderungskündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt, ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht berechtigt, einzelne Arbeitnehmer, auch nicht allein die Arbeitnehmer einer mit Verlust arbeitenden Abteilung, herauszugreifen und deren Entgelt entscheidend zu kürzen, während das Entgelt der überwiegenden Mehrzahl der Belegschaft unangetastet bleibt. Bundesarbeitsgericht/BRD 2 AZR 84/98 v. 20.08.1998. (NZA 1999/255, Heft 5)