( AngG § 27 Z 4 ) Das Negieren der dienstlichen Anordnung, private Telefongespräche und sonstige private Dinge während der Arbeitszeit zu unterlassen, verwirklicht einen Entlassungsgrund. OLG Wien 9 Ra 128/98d v. 18.09.1998.
Anm.: abgeändert durch OGH 9 ObA-2/99f v. 24. 2. 1999, ARD 5039/15/99.