( UrlG § 16 Abs 1, AngG § 27 Z 4 ) Auch wenn vom Pflegefreistellungsgrund der notwendigen Betreuung von Kindern wegen Ausfalls der Betreuungsperson grundsätzlich auch Enkelkinder erfasst sind, kann eine Arbeitnehmerin keine Pflegefreistellung für ein Enkelkind beanspruchen, wenn sich die Mutter des Kleinkindes im Spital (hier: zur Entbindung von einem weiteren Kind) befindet und eine andere Betreuungsmöglichkeit bestanden hätte. Auch ein sonstiger Dienstverhinderungsgrund liegt nicht vor. Nimmt die Arbeitnehmerin die Betreuung ihres Enkelkindes dennoch wahr, obwohl ihre Anwesenheit im Betrieb infolge Abwesenheit des Arbeitgebers dringend erforderlich gewesen wäre, stellt die Unterlassung der Dienstleistung einen Entlassungsgrund dar.