( GmbHG § 2 Abs 1, IESG § 1 Abs 1 ) Wird der Antrag auf Konkurseröffnung über den Handelnden einer Vorgesellschaft nach Gesellschaftsgründung und Abschluss eines Dienstvertrages vor Eintragung der Gesellschaft, die als Arbeitgeber vorgesehen war, abgewiesen, besteht für den Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus dem abgeschlossenen Dienstvertrag, wenn die GmbH nicht mehr in das Firmenbuch eingetragen wurde, weil der im Rahmen der Vorgesellschaft als Geschäftsführer aufgetretene Handelnde und nicht die nicht existent gewordene GmbH als Partner des Dienstvertrages für Entgeltforderungen einzustehen hat.