BMF v. 04.03.1999
( EStG § 28 Abs 3 Z 2 ) Auch in Fällen, in denen eine Förderungszusage nur für einen Teil eines Gebäudes erteilt wird, kann dennoch der gesamte Herstellungsaufwand nach § 28 Abs 3 Z 2 EStG begünstigt abgesetzt werden.
Diese Aussage aus der Anfragebeantwortung des BMF I 337/1/2-IV/6/86 v. 10. 6. 1987 hat nur für solche Herstellungsaufwendungen Gültigkeit, die dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne der in § 28 Abs 3 Z 2 EStG genannten gesetzlichen Regelungen sind. Aus dem Wortlaut des § 28 Abs 3 Z 2 EStG lässt sich nämlich zweifelsfrei erkennen, dass die steuerliche Begünstigung nur auf solche Sanierungsmaßnahmen bezogen ist, die nach der näheren Regelung des § 28 Abs 3 Z 2 EStG vom Gesetzgeber als begünstigungswürdig angesehen werden. Begünstigungswürdig sind danach jedenfalls nur solche Maßnahmen, die dem Grunde nach einer Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung zugänglich sind.