( EStG § 41 Abs 2 ) Ein Veranlagungsantrag bedarf keiner besonderen Form und ist dem Ziel des Antrages entsprechend zu behandeln.
VwGH 98/15/0059 v. 17.12.1998
§ 41 Abs 2 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl 1989/660 lautete auszugsweise: