( EStG § 22 Z 1 lit a ) Volkstümliche Schlagermusikdarbietungen, die keine innovativen Züge hinsichtlich Form, Melodieverlauf, Harmonik, Tonalität, Satztechnik und Instrumentierung aufweisen oder zumindest gängige musikalische Schemata in neuartiger Weise verarbeiten, sind keine künstlerische Tätigkeit.
VwGH 98/14/0218 v. 26.01.1999