( Wr. SHG § 4 ) Der Anspruch einer Person auf Sozialhilfeleistungen für einen Zeitraum vor Aufnahme in die Pflege eines Pflegeheimes hängt zunächst davon ab, ob sich die in der Vergangenheit zur Abwendung der Notlage eingegangenen Schulden noch aktuell auswirken, d.h. eine aktuelle oder unmittelbar drohende Notlage bewirken. VwGH 97/08/0114 v. 23.06.1998. (Bescheid aufgehoben)