( AngG § 27 Z 4 ) Einem Arbeitnehmer ist nicht zumutbar, eine objektiv unrichtige Lohnabrechnung oder eine Empfangsbestätigung über einen tatsächlich nicht übergebenen Betrag zu unterfertigen. Eine Mitwirkung an der Hinterziehung von SV-Beiträgen und Lohnsteuer, wie sie durch Unterfertigung objektiv falscher Bestätigungen verwirklicht würde, gehört zweifellos nicht zu den Pflichten des Arbeitnehmers. ASG Wien 29 Cga 127/97a v. 25.03.1998, Vergleich in zweiter Instanz.