( ABGB § 914 ) Arbeitgeberdarlehen in Form von Vorschüssen sind im Zweifel mit Beendigung des Dienstverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, zurückzuzahlen.
ASG Wien 21 Cga 182/96d v. 23.07.1998, Berufung erhoben
Ist schriftlich vereinbart, dass der einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gewährte Darlehensbetrag zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer, aus welchem Grund und auf wessen Initiative auch immer, aus dem Unternehmen des Arbeitgebers austreten sollte, beschränkt sich die sofortige Rückzahlungspflicht nicht auf einen vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers. Aus den Worten „aus welchem Grund auch immer“ geht hervor, dass die Parteien offenbar mit dem Wort „Austreten“ nicht einen vorzeitigen Austritt iSd AngG gemeint haben, sondern ganz allgemein die Beendigung des Dienstverhältnisses. Dies steht auch im Einklang mit dem Sprachgebrauch in Personalabteilungen und in der Lohnverrechnung, nach dem die Worte „Eintritt“ und „Austritt“ im Sinne der Begründung und der Beendigung des Dienstverhältnisses verwendet werden.