( AngG § 27 Z 4, ABGB § 863 ) Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer (in einem Ehepartner-Dienstverhältnis) bis zu seiner Entlassung durch 22 Jahre hindurch keine geregelte Arbeitszeit hatte und auch bis 10 Tage vor der Entlassung keine Rechenschaft ablegen musste, wenn er Urlaub machte und in Krankenstand ging, fällt unter den Begriff „Betriebsübung“. ASG Wien 18 Cga 53/96m v. 30.10.1997, rk.