vorheriges Dokument
nächstes Dokument

EStG § 25 Abs 1 Z 4

Lohnsteuer und AbgabenARD 5022/26/99 Heft 5022 v. 23.4.1999

( EStG § 25 Abs 1 Z 4 ) Die in § 25 Abs 1 Z 4 lit b EStG 1988 verwendeten Begriffe „Stadträte (amtsführende Gemeinderäte“) entsprechen zwar nicht der verfassungsrechtlichen Terminologie (siehe Art 117 Abs 1 lit a und b B-VG), dennoch kann kein Zweifel daran bestehen, dass damit die einzelnen Mitglieder des Stadtrates (vgl. dazu § 3 Abs 2 iVm § 24 Abs 5 OÖ Gemeindeordnung 1990) bzw. des Gemeindevorstandes zu verstehen sind. Nur die einzelnen Mitglieder des Stadtrates bzw. des Gemeindevorstandes kommen als Abgabenschuldner von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Betracht, nicht hingegen der Gemeinderat als allgemeiner Vertretungskörper (Art 117 Abs 1 lit a B-VG) oder die in Art 117 Abs 1 lit b B-VG genannten Organe. VwGH 98/14/0083 v. 26.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte