( EStG § 22 Z 2, § 47 Abs 2 ) Nach dem Zusammenhang der Worte des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich des EStG 1988, wonach unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, fallen, und insbesondere mit dem Hinweis auf § 47 Abs 2 EStG 1988, hat der Gesetzgeber eindeutig zu erkennen gegeben, dass die Voraussetzungen des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich des EStG 1988 für die Behandlung von Gehältern eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit dann erfüllt sind, wenn zwar die Weisungsgebundenheit, nicht aber ein weiterer - bei der Betrachtung des Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses sonst in Frage kommender - Umstand für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses fehlt (VwGH 96/15/0121 v. 18. 9. 1996 = ARD 4796/31/96). VwGH 97/13/0146 v. 24.02.1999. (Bescheid aufgehoben)