( BAO § 245, § 108 Abs 3 ) Zwar kann die Hemmung der Berufungsfrist iSd § 245 Abs 3 BAO nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt worden ist, abläuft und dass der zweite Satz des § 245 Abs 4 BAO zur Anwendung kommt, wenn die Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nicht bis zum angestrebten Fristende entschieden hat; dies schließt aber keineswegs die Anwendbarkeit des allgemein für Fristen geltenden § 108 Abs 3 zweiter Satz BAO aus. War die Berufungsfrist bis zum 31. 12. 1995, einem Sonntag, durch einen fristgerechten Antrag des Steuerpflichtigen gehemmt, und ist der 1. 1. 1996 ein Feiertag gewesen, ist die hemmende Wirkung des Fristverlängerungsansuchens erst am 2. 1. 1996 abgelaufen. Dem an diesem Tag zur Post gegebenen (weiteren) Antrag um Verlängerung der Berufungsfrist kommt somit hemmende Wirkung zu. VwGH 98/14/0130 v. 24.11. 1998. (Bescheid aufgehoben)