( UrlG § 4 Abs 1, ABGB § 863 ) Um einen Urlaubskonsum zu vereinbaren, ist eine zweiseitige Willenserklärung notwendig. Hat ein Arbeitnehmer nach Dienstfreistellung einen Urlaub eindeutig abgelehnt, kann das Fernbleiben von der Arbeit nicht als schlüssige Zustimmung zu einer Urlaubsvereinbarung gewertet werden. ASG Wien 6 Cga 189/97z v. 07.07.1998, Berufung erhoben.