( UrlG § 4 Abs 1, AngG § 27 Z 4, ABGB § 863 ) Ein Arbeitnehmer darf angesichts einer ihm von vornherein erklärten Ablehnung seines Urlaubswunsches durch den Arbeitgeber den Aushang einer Liste mit Urlaubswünschen, in der sein ausdrücklich abgelehnter Urlaubswunsch eingetragen war, nicht ohne „vernünftigen Grund, daran zu zweifeln“, als Änderung der unmissverständlich erklärten Haltung des Arbeitgebers und als Urlaubsvereinbarung auffassen, insbesondere wenn er die mehrmals erklärten Ablehnungen widerspruchslos zur Kenntnis genommen hat. Tritt er trotzdem den Urlaub an, ist die Entlassung gerechtfertigt. OGH 9 Ob A 258/98a v. 07.10.1998.