( AuslBG § 4 Abs 6, § 4b Abs 1 Z 8 ) Auch ausländischen Studenten, die sich länger als 5 Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Vermittlung auf offene Stellen nicht aussichtslos erscheint, kann über bestehende Kontingente hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. VwGH 98/09/0097 v. 29.09.1998. (Bescheid aufgehoben)