( AuslBG § 4c ) Ein türkisches Kind, das in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei einem Elternteil wohnt, der dort ordnungsgemäß beschäftigt ist oder war, wird unter Zugrundelegung derselben Qualifikation wie ein Kind von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. VwGH 98/09/0081 v. 29.09.1998. (Bescheid aufgehoben)