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AuslBG § 4 Abs 6 Z 2 idF BGBl 1990/450

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5021/30/99 Heft 5021 v. 20.4.1999

( AuslBG § 4 Abs 6 Z 2 idF BGBl 1990/450 ) Die „besonders wichtigen Gründe“ des § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG idF BGBl 1990/450 müssen sich sowohl auf die zu erfolgende „Beschäftigung“, als auch auf die (Person der) zu beschäftigende(n) Ausländerin beziehen. D.h., es muss auch vorgebracht werden, aus welchem qualifizierten Interesse heraus überhaupt eine (ausländische) Hauswartin benötigt werde.

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