( IESG § 1, § 8, ABGB § 879 ) Zahlungen eines atypischen stillen Gesellschafters an die Arbeitnehmer einer GmbH gegen Abtretung deren Ansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sind - jedenfalls in der Krise eines Unternehmens - gleich wie Zahlungen der arbeitgeberischen GmbH zu behandeln und gelten als Arbeitsentgelt mit Tilgungswirkung, das auf etwaige Ansprüche gegenüber dem Fonds anzurechnen ist.