( KO § 25, AngG § 26 Z 2 ) Die Nichtzahlung des ausschließlich vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstandes durch den Masseverwalter verwirklicht den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG nicht.
OGH 8 Ob S 208/98s v. 24.08.1998
Beim Austrittsgrund des Vorenthaltens des Entgelts handelt es sich zwar um einen Dauerzustand, der grundsätzlich aufgegriffen werden kann, solange er andauert; da aber der Masseverwalter die vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstände auf Grund der Bestimmungen der KO gar nicht bezahlen darf, verliert das Aushaften dieser Rückstände mit der Konkurseröffnung seine Rechtswidrigkeit. Ist aber das Vorenthalten des rückständigen Entgelts ab Konkurseröffnung nicht rechtswidrig, besteht der in Rede stehende Austrittsgrund, der nur im Falle der dem Arbeitgeber erkennbaren Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verwirklicht ist, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Eine unzumutbare Benachteiligung der betroffenen Arbeitnehmer kann darin in Hinblick auf die Sicherung der betroffenen Lohnrückstände nach dem IESG nicht gesehen werden.