( BEinstG § 8 Abs 2, ABGB § 1154 ) Wird die Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eines Behinderten erst nachträglich begehrt, bleibt diese schwebend unwirksam, so dass auch nach dem Kündigungstermin Arbeitspflicht und Entgeltanspruch bestehen bleiben.
OLG Wien 9 Ra 237/98h v. 23.10.1998, Revisionsrekurs unzulässig