( ABGB § 1151 ) Nahm ein Kommanditist und Alleineigentümer einer Kommanditgesellschaft (KG) bei Abwesenheit des Komplementärs selbst alle dienstrechtlichen Belange mit Arbeitnehmern wahr, erteilte er ihnen Weisungen, ohne für die KG vertretungsbefugt zu sein, und nahm er die Arbeitgeberfunktionen wahr, ohne seine Vertretungsmacht offen zu legen, schuf er sohin eine Vertrauenslage für die Annahme eines Arbeitnehmers, dass er im eigenen Namen als Arbeitgeber aufgetreten ist.