( ABGB § 1201 ) Auch wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) nach Entlassung eines Arbeitnehmers durch einen anderen Gesellschafter mit dem Arbeitnehmer übereinkommt, das Dienstverhältnis fortzusetzen, ohne aber zum Ausdruck zu bringen, dass er die Entlassung durch den anderen Gesellschafter nicht genehmige, haftet er für die entlassungsabhängigen Ansprüche des Arbeitnehmers.