( B-GlbG § 3 Z 1 ) Wurde sowohl die fachliche als auch die persönliche Eignung von Bewerbern geprüft, wobei das Schwergewicht bei der Beurteilung der Frage der persönlichen Eignung auf dem Ergebnis des Qualifikationsgutachtens auf Grund psychologischer Eignungsuntersuchungen eines Unternehmensberatungsinstituts gelegen ist, und wurde im Vergleich zu Mitbewerbern die persönliche Eignung einer Frau unabhängig von ihrer Geschlechtszugehörigkeit unter Berücksichtigung des Qualifikationsgutachtens als nicht ausreichend bewertet, kann eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht gesehen werden, wenn ein männlicher Mitbewerber in fachlicher Hinsicht zwar gleich zu bewerten war, bei den psychologischen Tests aber besser abgeschnitten hat, und (eine) allenfalls nicht so günstige Dienstbeschreibung als Auswahlkriterium (zu Recht) in den Hintergrund getreten ist. ASG Wien 14 Cga 21/98d v. 10.12.1998, rk.