( AuslBG § 14a, § 15 Abs 1 Z 2 ) Voraussetzung für die Bewilligung einer beantragten Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG ist u.a. das Vorliegen einer erlaubten Beschäftigung. Eine Beschäftigung in diesem Sinne ist nicht mehr „erlaubt“, wenn sie auf einem Befreiungsschein beruht, der sich allein auf den Tatbestand der aufrechten Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger stützt, die Ehe aber wegen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc aufgehoben wurde. VwGH 96/09/0308 v. 17.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)