( VBG § 4 Abs 4, AusG § 24 Z 1 ) Für die Anwendbarkeit des § 24 Z 1 Ausschreibungsgesetz (AusG), wonach bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Pkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes, von einer Ausschreibung abgesehen werden kann, ist ausschließlich maßgebend, ob der betroffene Arbeitnehmer unter Heranziehung der Planstelle eines iSd Pkt 4 (nunmehr 5) des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten aufgenommen wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob der neu aufgenommene Arbeitnehmer mit jener Tätigkeit betraut wird, die der dienstverhinderte Bedienstete zuletzt konkret ausgeübt hat. OGH 9 Ob A 301/98z v. 25.11.1998, in Abänderung von OLG Wien 7 Ra 32/98 v. 25. 6. 1998.