( ASVG § 253b Abs 1 Z 4 ) Eine Betriebspension ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der auf die Gestaltung seiner Pensions- und Geschäftsführerverträge Einfluss nehmen könnte, in Zusammenhang mit der Beurteilung seines Anspruchs auf vorzeitige Alterspension als Erwerbseinkommen zu betrachten, das seinem unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Geschäftsführerbezug zuzurechnen ist, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nicht gegeben sein können.