( AVRAG § 3 ) Übernimmt ein Transportunternehmer, der in seinem Betrieb 22 Lkw einsetzt, 3 Lkw-Züge von einem anderen Transportunternehmer, der insgesamt 14 Lkw-Züge betrieben hat, liegt kein Übergang eines Betriebsteils vor, auch wenn diese Lkw weiterhin - wie vor der Veräußerung - zur Durchführung von Frachtaufträgen desselben Auftraggebers eingesetzt werden. In einem Transportbetrieb stellt die Durchführung von Transporten für einen bestimmten Kunden keinen eigenständigen arbeitstechnischen Zweck dar, der die Annahme eines Betriebsteils rechtfertigt. Landesarbeitsgericht Hamm/BRD 18 Sa 1687/97 v. 20.05.1998. (NZA 1999/208, Heft 4)