( ABGB § 1014 ) Einem Arbeitnehmer gebührt für den aus Anlass einer privaten Freizeitgestaltung am Dienstort gestohlenen Privat-Pkw im Rahmen der Risikohaftung des Arbeitgebers (für „arbeitsadäquate“ Schäden) kein Ersatz.
OGH 8 Ob A 12/99v v. 28.01.1999