( AVRAG § 3 ) Vereinbarungen, die aus Anlass eines Betriebsübergangs zwischen dem Arbeitnehmer und dem „alten“ oder dem „neuen“ Betriebsinhaber geschlossen werden und auf ein endgültiges Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet sind (einvernehmliche Auflösung), sind ohne Rücksicht auf ihre sachliche Berechtigung grundsätzlich als wirksam zu betrachten. Bundesarbeitsgericht/BRD 8 AZR 654/95 v. 11.12.1997. (NZA 1999/262, Heft 5)