( AngG § 36 ) Eine Kokurrenzklausel umfasst Tätigkeitsbereiche des Arbeitgebers, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Konkurrenzklausel noch nicht Gegenstand der Konkurrenzklausel gewesen sind, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer hiefür eine besondere Ausbildung erfahren hat.
OGH 9 Ob A 209/98w v. 23.12.1998