( AngG § 27 Z 4, ABGB § 863 ) Die beharrliche Weigerung, einer individuellen Weisung des Arbeitgebers hinsichtlich der Einhaltung des auch von dessen Kundenkreis erwarteten Bekleidungsstils im Betrieb nachzukommen, stellt auch bei Duldung der bisherigen Bekleidung des Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund dar, gleich ob diese Duldung auf Entgegenkommen oder auf einer anderen Unternehmensphilosophie beruhte.
OGH 8 Ob A 195/98d v. 11.02.1999