( B-GlbG § 15 ) Bei Behauptung einer Diskriminierung durch eine Beamtin anlässlich einer Bewerbung um eine höhere Funktion besteht im Falle der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs keine Bindung der Verwaltungsbehörde an das Gutachten der Gleichbehandlungskommission.
VwGH 96/12/0189 v. 24.06.1998