( AngG § 27 Z 1 ) Ein aktives, die Interessen des Arbeitgebers schädigendes oder gefährdendes Auskundschaften oder „Ausspionieren“ von Geschäftsinterna im eigenen Interesse, das die Treuepflicht des Arbeitnehmers verletzt hätte, liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer lediglich unbefugt eine Kopie eines vom Arbeitgeber in dem vom Arbeitnehmer gegen diesen angestrengten Prozess einzubringenden Schriftsatzes, der letzten Endes mit oder ohne Änderungen an ihn zuzustellen gewesen wäre, für sich angefertigt hat.