( AngG § 27 Z 4 ) Übliche private Telefongespräche am Arbeitsplatz stellen keinen Entlassungsgrund dar.
OGH 9 Ob A 192/98w v. 21.10.1998
Dass Arbeitnehmer in geringem Umfang Privatgespräche mit oder ohne Kostenersatz vom Arbeitsplatz aus führen, ist nicht unüblich. Ein Arbeitgeber, der verhindern will, mit den Kosten von privaten Telefongesprächen belastet zu werden, wäre demnach verhalten, entweder Privatgespräche überhaupt zu verbieten, umfänglich einzuschränken oder nach vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu verrechnen. Ist dies jedoch nicht erfolgt, sind vom Arbeitnehmer geführte Privatgespräche - unbeschadet einer allfälligen Kostenersatzpflicht - nicht geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung zu bewirken und seine Entlassung zu rechtfertigen.