( GewO § 82 lit d ) Die weisungswidrige Überlassung eines Lkw an einen Fremden, von dessen Berechtigung sich ein Arbeitnehmer in keiner Weise überzeugt hat, stellt eine strafbare Handlung dar, die eine Entlassung rechtfertigt, wobei die Verwaltungsstraftat ausreichend ist und es nicht darauf ankommt, ob ein Schaden entstanden ist oder hätte entstehen können. OLG Wien 7 Ra 2/99m v. 20.01.1999, Revision unzulässig.