( UStG § 16 Abs 1 ) Der Umstand, dass ein Teil des Entgelts für eine Leistung nicht - wie zunächst vereinbart - vom Leistungsempfänger, sondern von einem Dritten geleistet wird, führt zu keiner Veränderung der auf den konkreten Umsatz entfallenden Gegenleistung, so dass die Voraussetzungen für die Änderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht gegeben sind. VwGH 98/15/0127 v. 08.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)