( Wr. AnkAbgbG § 2 Abs 5 ) Werden für fremde Ankündigungen, deren Reklamewert sich auch außerhalb des Erhebungsgebietes bildet - dies ist bei überregionalen Rundfunksendungen zweifellos der Fall - einheitliche Entgelte entrichtet, bedeutet dies auf bemessungsrechtlicher Ebene, dass nur jener Teil des Entgelts der Steuer unterworfen werden darf, der dem im Erhebungsgebiet entstandenen Reklamewert im Verhältnis zum gesamten Reklamewert entspricht. Bei Feststellung dieses Anteils sind alle Umstände von Bedeutung, die unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Ankündigungsmediums Rückschlüsse auf den anteiligen Reklamewert zulassen. VfGH G-15/98,V-9/98 v. 17.12.1998 und VfGH B-4736/96 v. 24.02.1999.