( NÖ GWLG § 7, NÖ BauO § 2 Z 9 ) Als Berechnungsfläche (bebaute Fläche) für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz (NÖ GWLG) sind nur Flächen der über dem Gelände liegenden und nicht der darunter liegenden Baulichkeit (hier: Tiefgarage) heranzuziehen. VwGH 98/17/0221 v. 16.11. 1998. (Bescheid aufgehoben)