( GGG § 18, JN § 58 ) Ist ein Räumungspflichtiger zur Bezahlung monatlicher Leistungen für das zu räumende Objekt auch dann verpflichtet, wenn er den festgelegten Räumungstermin überzieht, ist vom 10fachen der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren auszugehen. VwGH 98/16/0308 v. 26.11. 1998. (Beschwerde abgewiesen)