( GGG § 18, JN § 58 Abs 1 ) Schiebt der in einem Räumungsvergleich genannte Termin lediglich die Einleitung der Räumungsexekution durch den titelmäßigen Gläubiger des Räumungsanspruchs hinaus, ohne die Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgelts mit einem Endtermin vorzusehen, wurde über die Aufhebung des Bestandverhältnisses hinaus die Verpflichtung zur Entrichtung eines monatlichen Benützungsentgelts ohne Befristung und daher bis zur tatsächlichen Räumung vereinbart. VwGH 98/16/0337 v. 26.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)