( GGG § 14, JN § 56 Abs 2 ) Klagen, mit denen die Feststellung der Unverbindlichkeit einer Forderung (mangels Formgültigkeit) begehrt wird, sind nicht anders zu behandeln als Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung, weil überhaupt kein sachliches Argument ersichtlich ist, wieso eine Klage, mit der im Ergebnis die Feststellung des Bestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung bloß in Gestalt einer Naturalobligation begehrt wird, anders bewertet werden sollte als eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung überhaupt. VwGH 98/16/0240 (AW 98/16/0047) v. 29.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)