( GGG TP 12, EheG § 55a Abs 2 ) War eine Vereinbarung von Ehepartnern über die Übertragung von Wohnungseigentum Voraussetzung für die erfolgte einvernehmliche Scheidung, stellt sie somit eine Vereinbarung gemäß § 55a Abs 2 EheG dar. Ein Vergleich hingegen, der ca. 9 Monate nach der bereits erfolgten einvernehmlichen Scheidung von Ehepartnern (warum auch immer) zustande kommt, ist nicht Voraussetzung einer einvernehmlichen Scheidung, so dass keine rechtliche Möglichkeit besteht, diese Vereinbarung (mag sie auch inhaltlich die Übereinkunft vor der Scheidung abgeändert haben) noch als solche gemäß § 55a Abs 2 EheG bezogen auf die einvernehmliche Scheidung anzusehen. Ein solcher Vergleich ist kein Scheidungsvergleich, sondern ein prätorischer Vergleich und als solcher gemäß TP 1 GGG zu vergebühren. VwGH 98/16/0301 v. 29.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)