( GEG § 9 Abs 2 ) Der Hinweis allein, ein Gerichtsgebührenpflichtiger sei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden und im Disziplinar- und Strafverfahren freigesprochen worden, erfüllt den für einen Gebührennachlass erforderlichen Nachlasstatbestand des „öffentlichen Interesses“ nicht. VwGH 98/16/0302 v. 26.11. 1998. (Beschwerde abgewiesen)