( GEG § 9 Abs 2 ) Zu den für eine verlässliche Beurteilung der für einen Gebührennachlass entscheidenden Frage des allfälligen Vorliegens besonderer Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlass- (bzw. Teilzahlungs-)werber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art. VwGH 98/16/0149 v. 29.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)