( AuslBG § 2 Abs 4 ) Selbst dann, wenn 10 der deutschen Sprache ausreichend mächtige und ihrer gesellschaftsvertraglichen Rechte kundige Ausländer, die für die Gesellschaft Arbeitsleistungen zu erbringen haben, eine Generalversammlung einer Gesellschaft - entweder als Geschäftsführer gemäß § 36 Abs 1 GmbHG oder als Minderheit iSd § 37 GmbHG - tatsächlich einberufen bzw. schriftlich verlangt und danach selbst bewirkt hätten, fehlt einer derart „erzwungenen“ Generalversammlung ohne Beteiligung des Mehrheitsgesellschafters die Beschlussfähigkeit, wenn auf Grund der gemäß § 38 Abs 6 und 7 GmbHG vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeit im Gesellschaftsvertrag die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung erst besteht, wenn zumindest 50% des Stammkapitals vertreten sind.