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Freundschaftsdienst von Ausländern

ArbeitsrechtARD 5017/13/99 Heft 5017 v. 2.4.1999

( AuslBG § 2 Abs 4 ) Freundschaftsdienste bei seit 10 Jahren bestehenden familiären und freundschaftlichen Kontakten gelten nicht als bewilligungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.

VwGH 96/09/0286 v. 18.11.1998

Aus der Formulierung des zweiten Satzes des § 2 Abs 4 AuslBG ergibt sich keineswegs die Zulässigkeit eines Größenschlusses in der Richtung einer Beweisregel dahingehend, dass eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG umso mehr vorliege, wenn Personen, denen „nicht einmal“ die Stellung eines Gesellschafters zum Arbeitgeber zukomme, Arbeitsleistungen erbringen, die typischerweise in einem Dienstverhältnis geleistet werden. Die Verwendung der Worte „insbesondere auch“ im zweiten Satz des § 2 Abs 4 AuslBG dient lediglich der - als Reaktion auf derartige Umgehungsversuche zu verstehende - Abgrenzung legaler von gesetzlich verpönten gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen in Hinblick darauf, dass grundsätzlich Personengesellschafter sowie Mehrheitsgesellschafter einer GmbH als selbständig erwerbstätig gelten, sofern sie nicht gleichzeitig auch Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sind. Unzulässig ist der Schluss, jeder nicht in einem Gesellschaftsverhältnis zum angeblichen Arbeitgeber stehende Ausländer falle mit jedweder Tätigkeit für diesen unter die Bestimmungen des AuslBG. Vielmehr sieht das VStG das Rechtsinstitut der Einstellung auch für Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG uneingeschränkt - wie für jedes andere Verwaltungsstrafverfahren, von Sondernormen abgesehen, - vor. Im Sinne des ersten Satzes des § 2 Abs 4 AuslBG ist vom wahren wirtschaftlichen Gehalt, in jedem Einzelfall ausgehend von den spezifischen Umständen dieses Falles, auszugehen. Der Gedankengang des beschwerdeführenden Bundesministers, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass Ausländer aus dem ehemaligen Ostblock Arbeiten nicht unentgeltlich erbringen, kann nur als Missgriff verstanden werden, da eine allgemeine Lebenserfahrung, nach der Arbeiten wie jene, bei denen die in Rede stehenden Ausländer betreten worden waren (nämlich das Streichen eines Handlaufes sowie das Verkleben von Abdeckfolien am Parkettboden), nicht auch „aus Freundschaft“ erbracht werden könnten, bzw. dass „Ausländer aus dem ehemaligen Ostblock Arbeiten dieser Art“ grundsätzlich nicht unentgeltlich erbrächten. Eine derartige allgemeine Lebenserfahrung steht dem VwGH jedenfalls nicht zur Verfügung. Das bedeutet, dass mit der generellen Negierung von Ausnahmefällen, wie es z.B. das Leisten von „Freundschaftsdiensten“ wäre, eine schlüssige Beweiswürdigung nicht mit Erfolg beim VwGH bekämpft werden kann.

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